Sparen Sie Steuern – ab 2020 bei Ihrer Gebäudesanierung
Ab 1. Januar 2020 gibt es eine Änderung! Am 15.10.2019 hat das Bundeskabinett die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen beschlossen. Mit dem "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht" haben Gebäudeeigentümer die größtmögliche Freiheit, das Förderinstrument zu wählen, das für sie am besten geeignet ist. Zu beachten ist, dass die Sanierungsmaßnahme nur für das selbstgenutze Wohneigentum gilt.
Ein progressionsunabhängiger Steuerabzug von 20 Prozent der Aufwendungen ist bis zu einer Investitionsobergrenze von 200.000 Euro möglich.
Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen bietet eine Alternative zu den bestehenden Kredit- und Zuschussprogrammen, Aufwendungen energetischer Sanierungen ab 2020.
Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029.
Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, z.B.
– Wärmedämmung Wände, Dach, Geschossdecken
– Erneuerung Fenster / Außentüren
– Erneuerung / Neuinstallation Lüftungsanlage
– Erneuerung Heizungsanlage
– Einbau digitaler Systemen zur energetischen Betriebs-
und Verbrauchsoptimierung
– Optimierung von Heizungsanlagen
Quelle und weitere Informationen zum Thema:
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